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Begutachtung Habilitation

(1) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Habilitationsausschuss mindestens zwei Gutachterinnen und/oder Gutachter. Gutachterinnen oder Gutachter können nur hauptamtliche Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren oder Personen sein, die für das Fach, für das die Habilitation beantragt ist, die Lehrbefähigung besitzen. Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter muss Mitglied der Fakultät sein, eine Gutachterin oder ein Gutachter kann fakultätsextern sein.

(2) Aus den Gutachten muss eingehend begründet hervorgehen, ob die Habilitationskandidatin oder der Habilitationskandidat durch ihre bzw. seine schriftliche Habilitationsleistung einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis geleistet hat und ob dem Habilitationsausschuss die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung empfohlen wird.

(3) Die Gutachten sollen innerhalb von vier Monaten nach Beantragung der Eröffnung des Habilitationsverfahrens erstellt sein. Falls eine Gutachterin oder ein Gutachter ein Gutachten nicht in angemessener Frist vorlegt, kann eine Ersatzgutachterin oder ein Ersatzgutachter bestellt werden.

(4) Die Gutachten werden zusammen mit der schriftlichen Habilitationsleistung für fünf Wochen zur Einsichtnahme im Dekanat ausgelegt. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Mitglieder des Habilitationsausschusses.

(5) Jedes Mitglied des Habilitationsausschusses ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Ende der Auslagefrist eine Stellungnahme zur schriftlichen Habilitationsleistung abzugeben.

(6) Gehen die Empfehlungen der Gutachterinnen und/oder Gutachter über die Annahme der Habilitationsschrift auseinander oder liegen schriftliche Stellungnahmen vor, die den Empfehlungen der Gutachten widersprechen, so kann der Habilitationsausschuss weitere Gutachten anfordern.

(7) Das Habilitationsverfahren soll spätestens zwölf Monate nach Beantragung der Eröffnung des Habilitationsverfahrens abgeschlossen sein.