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Einschreibung als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent

Alle Doktorandinnen und Doktoranden sind nach § 67 Absatz 5 HG verpflichtet, sich an der Universität einzuschreiben und während der gesamten Promotionsdauer als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender bzw. Promotionshörerin oder Promotionshörer eingeschrieben zu bleiben. Zur Einschreibung als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent im Studierendensekretariat benötigen Sie zwingend die Anmeldebestätigung der Dekanin oder des Dekans. Weitere Informationen zur Einschreibung finden Sie hier.