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Voraussetzungen Habilitation

(1) Die Zulassung zur Habilitation setzt voraus, dass

1. die Habilitationskandidatin oder der Habilitationskandidat eine den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW entsprechende Promotion oder eine gleichwertige wirtschaftswissenschaftliche Qualifikation besitzt und darüber hinaus wissenschaftliche Tätigkeiten nach der Promotion aufweist;

2. die Habilitationskandidatin oder der Habilitationskandidat eine schriftliche Habilitationsleistung vorlegt;

3. die Habilitationskandidatin oder der Habilitationskandidat nicht bereits an anderer Stelle ein noch nicht abgeschlossenes Habilitationsverfahren beantragt hat;

4. die Habilitationskandidatin oder der Habilitationskandidat nicht schon endgültig mit einem Habilitationsverfahren aufgrund der Bewertung von Habilitationsleistungen abgewiesen worden ist;

5. die Habilitationskandidatin oder der Habilitationskandidat sich mit Aufnahme der Arbeit an der Habilitation im Dekanat zur Habilitation angemeldet sowie ihr bzw. sein Habilitationsthema rund zwei Jahre nach dem Beginn der Arbeit an der Habilitation und mindestens 12 Monate vor dem Habilitationsantrag dem Habilitationsausschuss vorgestellt hat.

(2) Über die Erfüllung der Voraussetzungen hat die Habilitationskandidatin oder der Habilitationskandidat entsprechende Unterlagen einzureichen, andernfalls sind schriftliche Versicherungen abzugeben.